ErwGr. 27

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten müssen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist diese Vertraulichkeit während der gesamten Verarbeitung, Speicherung und Meldung von Daten aufrechtzuerhalten, wobei robuste Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzstandards vorhanden sein müssen, um den unbefugten Zugriff oder potenzielle Datenschutzverletzungen zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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