ErwGr. 35

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Steigerung des Textilrecyclings finanzieren, insbesondere des Faser-zu-Faser-Recyclings, und somit das Recycling einer breiteren Palette an Materialien und die Schaffung einer Rohstoffquelle für die Textilproduktion in der Union ermöglichen. Ebenso von Bedeutung ist eine finanzielle Unterstützung vonseiten der Hersteller für den Bereich Forschung und Innovation in Bezug auf technologische Entwicklungen für Lösungen zur automatischen Sortierung und Sortierung nach Zusammensetzung, die die Trennung und das Recycling gemischter Materialien und die Dekontaminierung der Abfälle ermöglichen, um hochwertige Lösungen für das Faser-zu-Faser-Recycling und die Erhöhung des Rezyklatfaseranteils bieten. Um die Einhaltung dieser Änderungsrichtlinie zu erleichtern, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Wirtschaftsteilnehmern des Textilsektors, insbesondere KMU, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stehen, und zwar in Form von Beratung, finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Material für Fachschulungen für Führungskräfte und sonstiges Personal oder organisatorischer und technischer Unterstützung. Werden diese Informationen und diese Unterstützung aus staatlichen Mitteln finanziert, auch wenn sie vollständig durch Beiträge finanziert werden, die durch eine Behörde aufgelegt und von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, so können sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sicherstellen. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung des Textilsektors steht auch im Mittelpunkt mehrerer Finanzierungsprogramme und Fahrpläne der Union wie des Instruments „Hubs for Circularity“ sowie spezifischer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa. Ferner ist es notwendig, die Durchführbarkeit der Festlegung von Unionszielen für das Recycling von Textilien weiter zu bewerten, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur sowie Bemühungen um Ökodesign im Zusammenhang mit Recycling zu unterstützen und voranzutreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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