ErwGr. 39

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Um die Kreislauffähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit von Textilien zu verbessern und die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt zu verringern, sieht die Verordnung (EU) 2024/1781 die Entwicklung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse und Schuhe vor, die abhängig davon, welche Option sich in der Folgenabschätzung für die Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien als vorteilhaft erweisen wird, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Faser-zu-Faser-Recyclingfähigkeit von Textilien sowie den vorgeschriebenen Rezyklatfaseranteil in Textilien regeln werden. Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 wird auch das Vorhandensein bedenklicher Stoffe geregelt, um deren Minimierung und Rückverfolgung im Hinblick auf die Verringerung des Abfallaufkommens und die Verbesserung des Recyclings sowie die Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von synthetischen Fasern in die Umwelt zu ermöglichen und somit die Freisetzung von Mikroplastik erheblich zu verringern. Darüber hinaus ist die Modulation der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Gestaltung von Textilien zu schaffen, was wiederum zu einer besseren Gestaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft führen wird. Um einen starken Anreiz für das Ökodesign zu schaffen und gleichzeitig den Zielen des Binnenmarkts und der Zusammensetzung des hauptsächlich aus KMU bestehenden Textilsektors Rechnung zu tragen, müssen die Kriterien für die Modulation der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung auf der Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden, damit Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie behandelt werden können. Die Modulation dieser Gebühren gemäß den Ökodesign-Kriterien sollte auf den Ökodesign-Anforderungen und ihren Messmethoden beruhen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 in Bezug auf Textilerzeugnisse und Schuhe — wenn solche erlassen wurden — oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse und Schuhe angenommen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, harmonisierte Vorschriften für die Modulation der Gebühren zu erlassen, um die Angleichung der Kriterien für die Gebührenmodulation an diese Produktanforderungen sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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