ErwGr. 57

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ein harmonisiertes Format für die Eintragung im Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die Kriterien für die Gebührenmodulation für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und einen Korrekturfaktor für die Berücksichtigung des Anstiegs oder des Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Bezugszeitraum hinsichtlich des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, für Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie für Haushalte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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