ErwGr. 104

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Kalibrierungen, die für die von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden, beruhen oft auf Daten, die durch die Einbeziehung von Daten aus dem Vereinigten Königreich stark beeinflusst werden. Daher sollten alle Kalibrierungen, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung einfließen, überprüft werden, um festzustellen, ob sie in unangemessener Weise von Daten aus dem Vereinigten Königreich abhängig sind, und gegebenenfalls sollten diese Daten aus den entsprechenden Datensätzen entfernt werden, es sein denn, es sind keine anderen Daten verfügbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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