DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Informationen zwischen den von ihnen beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vergleichen können. Interne Partial- und Vollmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Die Aufsichtsbehörden würden auch vom Zugang zu Schätzwerten der Solvenzkapitalanforderungen profitieren, die nach der Standardformel ermittelt wurden, um sowohl Vergleiche zwischen Unternehmen als auch für ein bestimmtes Unternehmen im Zeitverlauf vorzunehmen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, sollten daher ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig einen Schätzwert für die nach der Standardformel ermittelten Solvenzkapitalanforderung melden. Ein solcher Schätzwert sollte die Methoden und zugrunde liegenden Annahmen der Standardformel angemessen widerspiegeln, wodurch eine ordnungsgemäße aufsichtliche Bewertung ermöglicht wird. Um einen übermäßigen Aufwand für die Unternehmen bei der Ermittlung des Schätzwerts zu vermeiden, sollten sie die Informationen verwenden können, die sich aus den einschlägigen Vereinfachungen in der Standardformel gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und den gemäß der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten ergeben. Wird für die Schätzung der Solvenzkapitalanforderung ein solcher vereinfachter Ansatz verwendet, so sollten die zugrunde liegenden Annahmen den Aufsichtsbehörden gegenüber hinreichend erläutert werden.
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