ErwGr. 11

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Im Einklang mit dem Ziel des digitalen Wandels, keine Bürgerin und keinen Bürger zurückzulassen, wie in der Europäischen Erklärung von 2022 zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt, ist es unerlässlich, dass die Bürgerinnen und Bürger weiterhin das Recht haben, einen Führerschein zusätzlich zum digitalen Format auch im physischen Format zu beantragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten einem Bewerber den Führerschein auf dessen Antrag unverzüglich und in der Regel innerhalb von drei Wochen im physischen Format ausstellen, wenn der Bewerber bereits Inhaber eines digitalen Führerscheins des betreffenden Mitgliedstaats ist, in dem seine Fahrerlaubnis bescheinigt wird. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in dringenden Fällen, in denen der verspätete Erhalt des physischen Führerscheins zu einem unverhältnismäßigen Schaden beim Bewerber führen würde, für diesen die Möglichkeit vorzusehen, ein Dringlichkeitsverfahren in Anspruch zu nehmen, bei dem der physische Führerschein gegen eine verhältnismäßig höhere einschlägige Verwaltungsgebühr innerhalb weniger Tage ausgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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