Art. 18 – Finanzierung durch die Union

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Da die Bodenüberwachung, die Bodenresilienz und der Umgang mit kontaminierten Standorten ihrer Natur nach Priorität genießen, wird die Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch Finanzierungsprogramme der Union unterstützt.
Die Kommission bewertet etwaige Lücken zwischen den verfügbaren Unionsmitteln und dem Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie, wobei sie den Erfordernissen der Umweltüberwachung besondere Aufmerksamkeit widmet.
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gehalten, zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, Bodenresilienz und Bodenregenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen zu nutzen, wozu auch Unions-, nationale, regionale und lokale Mittel gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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