Art. 19 – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen: a) Daten zu den gemäß den Artikeln 6 bis 10 durchgeführten Überwachungen der Bodengesundheit und Bewertungen der Bodengesundheit und deren Ergebnisse; b) eine Trendanalyse der Bodengesundheit für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren und der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, im Einklang mit Artikel 10; c) Zusammenfassung der Fortschritte in folgenden Bereichen: i) Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11; ii) Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte, Umgang mit kontaminierten Standorten und Registrierung potenziell kontaminierter Standorte und tatsächlich kontaminierter Standorte im Einklang mit Artikel 13 bis 17. Die Mitgliedstaaten legen den ersten der in Unterabsatz 1 genannten Berichte bis zum 17. Juni 2032 vor.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen mit Unterstützung der EUA sicher, dass ein gegenseitiger Austausch der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten und Informationen stattfindet und dass dieser Austausch wirksam ist und die statistische Geheimhaltung wahrt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Kommission und die EUA über einen rechtzeitigen und wirksamen Zugang zu den Daten und Informationen aus dem in Artikel 17 genannten Register verfügen.
(3)Würde die Offenlegung bestimmter Daten und Informationen die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 beschließen, diese Daten und Informationen weder zu melden oder auszutauschen noch den Zugang zu ihnen zu gewähren.
(4)Bis zum 17. März 2029 gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission online auf Folgendes Zugriff: a) eine aktuelle Liste ihrer Bodenbezirke und Bodeneinheiten gemäß Artikel 4 und Informationen zu ihrer geografischen Ausdehnung; b) eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5;
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Ergebnis der Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes gemäß Artikel 13, über die Methode gemäß Artikel 16 Absatz 1 und über ihre Festlegung dessen, was nach Ihrer Festlegung ein unannehmbares Risiko gemäß Artikel 16 Absatz 2 darstellt.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Einzelheiten für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten und Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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