Art. 24 – Unterstützung durch die Kommission

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und Hilfe sowie den erforderlichen Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung, um sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Richtlinie zu unterstützen. Insbesondere erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dokumente und entwickelt wissenschaftliche Instrumente, die die Mitgliedstaaten nutzen können, um ihnen Folgendes zu erleichtern: a) Einrichtung eines Bodenüberwachungsrahmens und Bestimmung der Anzahl und Lage der Probenahmestellen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Anhang II Teil A Nummer 1; b) Festlegung der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte für die Bodendeskriptoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Teile A und B; c) Erstellung ihrer Liste der zu überwachenden organischen Kontaminanten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang I Teil B; d) Bewertung von Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind und gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Anhang I Teil A von der Messung der elektrischen Leitfähigkeit ausgenommen werden können; e) Durchführung von In-situ-Probenahmen von Bodendeskriptoren gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Anhang II Teil A Nummer 2; f) Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Anhang II Teil C; g) Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Anhang II Teil B; h) Ermittlung und Bewertung des kritischen Verlusts von Ökosystemleistungen und der Auswirkungen der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf den Verlust von Ökosystemleistungen gemäß Artikel 10 Absatz 3; i) Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte und Festlegung einer Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten gemäß Artikel 14; j) Festlegung der spezifischen Methode für die standortspezifische Risikobewertung kontaminierter Standorte unter Berücksichtigung von gemeinsamen Praktiken, Methoden und toxikologischen Daten gemäß Artikel 16 und k) Bereitstellung auf lokaler Ebene von Informationen über Maßnahmen und Praktiken zur Stärkung der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d, indem eine regelmäßig aktualisierte Wissensdatenbank über die Bodenresilienz mit praktischen Informationen über Bodenbewirtschaftungspraktiken zur Verfügung gestellt wird.
(2)Die in Absatz 1 genannten Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente werden innerhalb der folgenden Fristen erstellt und entwickelt: a) in Bezug auf Buchstabe a bis zum 17. Dezember 2026; b) in Bezug auf Buchstaben b, c, e und j bis zum 17. Juni 2027; c) in Bezug auf Buchstabe i bis zum 17. Dezember 2027; d) in Bezug auf Buchstaben d, f, und g bis zum 17. Dezember 2028; e) in Bezug auf Buchstabe h bis zum 17. Dezember 2029.
(3)Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zur Anwendung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Interessenträgern. Der erste Austausch findet bis zum 17. März 2026 statt. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien an die Mitgliedstaaten.
(4)Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, die für benachbarte Bodenbezirke, in denen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Boden auftreten, vergleichbare Bodentypen vorliegen oder Landnutzung über die Grenze des Bodenbezirks hinweg erfolgt, zuständig sind, sich über bewährte Praktiken austauschen und sich um einen kohärenten Ansatz bei der Anwendung dieser Richtlinie bemühen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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