DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz
(1)Die Kommission führt bis zum 17. Juni 2033 eine Bewertung dieser Richtlinie durch, um die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erzielten Fortschritte und die Notwendigkeit der Änderung dieser Richtlinie zur Festlegung spezifischerer Anforderungen zu bewerten und so ihre Ziele zu verwirklichen. In diese Bewertung wird unter anderem Folgendes einbezogen: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die in Artikel 19 genannten Daten und Informationen; c) relevante wissenschaftliche und analytische Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der Union finanziert wurden; d) eine Analyse der Fortschritte, die zur Erreichung gesunder Böden bis 2050 noch erzielt werden müssen; e) eine Analyse der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz; f) eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte: i) die Definition gesunder Böden; ii) die Festlegung von Kriterien für die in Anhang I Teil C aufgeführten Bodendeskriptoren und für die in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag; iii) die Aufnahme zusätzlicher Bodendeskriptoren für Überwachungszwecke oder die Anpassung der bestehenden in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand; iv) die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte für die Bodendeskriptoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Teile A und B, unter anderem unter Berücksichtigung des Ziels, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten; v) die Möglichkeit, auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Überwachungszyklus einen höheren Prozentsatz einer Teilmenge von Probenahmestellen festzulegen, die für die Analyse der Deskriptoren für Bodenbiodiversität gemäß Anhang I Teil C ausgewählt wurden.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.
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