ErwGr. 16

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum festgelegt, die durch Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und gleichzeitige Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken erreicht werden sollen. Eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung führt zu einer verstärkten Kohlenstoffbindung und in den meisten Fällen zu positiven Nebeneffekten für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt. In der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe“ wurde die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Ermittlung der Tätigkeiten hervorgehoben, mit denen eindeutig Kohlenstoff aus der Atmosphäre entnommen wird, wie etwa die Entwicklung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung der Kohlenstoffentnahme mithilfe natürlicher Ökosysteme, einschließlich der Böden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) nicht nur der Bodenkohlenstoff für die Erreichung der Ziele auf dem Weg zu einem klimaneutralen Europa in den Mittelpunkt gestellt, sondern werden auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein System zur Überwachung des der Bodenkohlenstoffs einzurichten, das unter anderem den statistischen Datensatz der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) nutzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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