ErwGr. 27

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Die Bewältigung der Belastungen der Böden und die Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz erfordern es, bestimmten Merkmalen Rechnung zu tragen, nämlich der Vielfalt der Bodentypen, den besonderen lokalen und klimatischen Bedingungen sowie der Landnutzung oder Bodenbedeckung wird. Es ist daher angebracht, dass die Mitgliedstaaten Bodenbezirke und Bodeneinheiten einrichten. Die Bodenbezirke sollten die Verwaltungsgebiete in der Zuständigkeit von geeigneten Verwaltungsstrukturen widerspiegeln und eine oder mehrere ganze Bodeneinheiten umfassen. Demgegenüber sollten die Bodeneinheiten für die Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein gewisses Maß an Homogenität dieser Merkmale widerspiegeln. Die Bodeneinheiten sollten in der Zuständigkeit dieser geeigneten Verwaltungsstrukturen liegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sicherzustellen, dass die Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit ordnungsgemäß erfolgt und dass die Unterstützung für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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