DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz
Um die Risiken kontaminierter Standorte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Risikominderung, einschließlich der Bodensanierung, ergriffen werden. Die optimalen Risikoverringerungsmaßnahmen sollten nachhaltig sein und im Rahmen eines ausgewogenen Entscheidungsprozesses unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen ausgewählt werden. Die Wahl der Technik oder Maßnahme hängt von einer Kombination von Kriterien ab, z. B. der Art der Kontaminanten, den Eigenschaften des Bodens, dem Umfang der Kontamination, der verfügbaren Zeit und dem verfügbaren Raum, Haushaltszwängen, Bodensanierungszielen, der derzeitigen und geplanten Landnutzung und dem Potenzial zur Verbesserung der Bodengesundheit. Die Risikoverringerungsmaßnahmen sollten sich nicht negativ auf die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) auswirken. Da die Bodensanierung darauf ausgerichtet ist, das Risiko einer Bodenkontamination für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu beseitigen, könnte es der Fall sein, dass die Bodensanierung andere Bodendeskriptoren nicht verbessern würde. Bestimmte Bodensanierungstechniken können sich auch negativ auf die Bodengesundheit auswirken. Daher sollten alle Vor- und Nachteile der Sanierungstechniken berücksichtigt werden. Maßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union ergriffen werden, sollten als Maßnahmen zur Risikominderung im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden können, wenn diese Maßnahmen die von kontaminierten Standorten ausgehenden Risiken wirksam verringern.
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