Art. 1

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Die Richtlinie 2009/38/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgt auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene.
Zu diesem Zweck beschränken sich die Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrats und der Geltungsbereich des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie auf länderübergreifende Angelegenheiten, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Belegschaft und der beteiligten Leitungsebene.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Unternehmen oder Betriebe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn a) bei den von der Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe in Betracht gezogenen Maßnahmen vernünftigerweise auszugehen ist, dass sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat treffen, oder b) bei den von der Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe in Betracht gezogenen Maßnahmen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat treffen, und vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat treffen.“
2.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) ‚Unterrichtung‘ die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben; g) ‚Anhörung‘ die Durchführung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene;“
3.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚herrschendes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das zum Beispiel aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder den Vorschriften und Entscheidungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (‚abhängiges Unternehmen‘) ausüben kann.“
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um das in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf gemeinsamen oder getrennten schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung auf.“ b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden in einer auf die Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses ausgerichteten Weise gewählt oder ernannt, wobei Frauen und Männer jeweils mindestens 40 % der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ausmachen, sowie entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigen Arbeitnehmer des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, sodass pro Mitgliedstaat für jeden Anteil der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz besteht.
Wird das Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter nicht erreicht, so erläutert das besondere Verhandlungsgremium den Arbeitnehmern die Gründe dafür in schriftlicher Form.
Die Nichterreichung des Ziels einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter steht der Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums nicht entgegen.“ c) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Die zentrale Leitung beruft Verhandlungssitzungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium in ausreichender Zahl ein, um eine Vereinbarung gemäß Artikel 6 zu schließen.
Sie setzt die örtlichen Leitungen hiervon in Kenntnis.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kosten im Zusammenhang mit den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 werden von der zentralen Leitung getragen, damit das besondere Verhandlungsgremium seine Aufgaben in angemessener Weise erfüllen kann.
Diese Kosten umfassen angemessene Kosten von Sachverständigen, einschließlich Rechtssachverständigen, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.
Die zentrale Leitung ist im Voraus über solche Kosten in Kenntnis zu setzen.
Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung dieses Grundsatzes Regeln für die Finanzierung der Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums festlegen.“
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrats sowie die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer gemäß den Grundsätzen und Anforderungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9; d) das Format, der Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats;“ ii) Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, die mindestens die folgenden Aspekte einschließen: i) die mögliche Inanspruchnahme von Sachverständigen sowie deren Teilnahme an Sitzungen, einschließlich der möglichen Inanspruchnahme von Rechtssachverständigen und Vertretern anerkannter Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene sowie deren Teilnahme an Sitzungen, zur Unterstützung des Europäischen Betriebsrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben; ii) Bereitstellung relevanter Schulungen für die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, unbeschadet Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1; g) das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung, ihre Laufzeit, ihre mögliche Verlängerung, die Modalitäten für die Änderung oder Kündigung der Vereinbarung und die Fälle, in denen eine Neuaushandlung erfolgt, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren, wenn erforderlich auch bei Änderungen der Struktur des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Bei der Aushandlung oder Neuverhandlung einer Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat treffen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium, unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die Wahl oder die Benennung von Arbeitnehmervertretern, die notwendigen Vorkehrungen und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um das Ziel eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu erreichen, wonach Frauen und Männer jeweils mindestens 40 % der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und, falls zutreffend, der Mitglieder des engeren Ausschusses ausmachen.
Wird das Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter nicht erreicht, so erläutert der Europäische Betriebsrat den Arbeitnehmern die Gründe dafür in schriftlicher Form.
Die Nichterreichung des Ziels einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter steht der Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder eines engeren Ausschusses nicht entgegen.“
6.
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— wenn die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums von der zentralen Leitung nicht binnen sechs Monaten nach Ergehen eines Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 einberufen wurde;“
7.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Vertrauliche Mitteilung von Informationen (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass es Mitgliedern eines besonderen Verhandlungsgremiums, Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, Arbeitnehmervertretern sowie den sie gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet wird, Informationen, die ihnen von der zentralen Leitung ausdrücklich als vertraulich, im Sinne des berechtigten Interesses des Unternehmens, im Einklang mit von dem Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien mitgeteilt worden sind, offenzulegen.
Außerdem kann die zentrale Leitung angemessene Vorkehrungen für die Übermittlung und Speicherung treffen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.
(2)Teilt die zentrale Leitung Informationen gemäß Absatz 1 als vertraulich mit, so setzt sie die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die Arbeitnehmervertreter über die Gründe, die die Vertraulichkeit rechtfertigen, in Kenntnis und bestimmt, wenn möglich, die Dauer der Pflicht zur Vertraulichkeit.
(3)Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 bleibt unabhängig vom Aufenthaltsort der in dem diesem Absatz genannten Personen und auch nach Ablauf ihres Mandats so lange aufrecht, bis die Gründe für die Pflicht zur Vertraulichkeit als hinfällig zu betrachten sind.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Nichtübermittlung von Informationen (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige zentrale Leitung in besonderen Fällen und unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und Beschränkungen von der Verpflichtung befreit ist, den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums, den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, den Arbeitnehmervertretern und den sie unterstützenden Sachverständigen Informationen zu übermitteln, wenn die Art der Informationen im Einklang mit vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien dazu führt, dass ihre Übermittlung die Arbeitsweise des Unternehmens erheblich beeinträchtigen würde.
Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Befreiung von einer vorherigen behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung abhängig machen.
(2)Übermittelt die zentrale Leitung Informationen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht, so setzt sie die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die Arbeitnehmervertreter über die Gründe, die die Nichtübermittlung der Informationen rechtfertigen, in Kenntnis.“
9.
Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung: „Artikel 9 Arbeitsweise des Europäischen Betriebsrats und Funktionsweise des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (1) Die zentrale Leitung und der Europäische Betriebsrat arbeiten mit dem Willen zur Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen.
Gleiches gilt für die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
(2)Die Mitteilung von Informationen zu länderübergreifenden Angelegenheiten erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und erforderlichenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten.
Bei der Mitteilung dieser Informationen werden zudem etwaige Modalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigt.
(3)Die Anhörung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 mitgeteilten Informationen und unbeschadet der Zuständigkeiten der Leitung innerhalb einer angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Die Arbeitnehmervertreter haben Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene, bevor eine Entscheidung über die fraglichen Maßnahmen getroffen wird, sofern die Arbeitnehmervertreter ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gemäß dem vorliegenden Absatz abgegeben haben.
Artikel 10 Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Gremien oder Organisationen in diesem Bereich verfügen die Arbeitnehmervertreter, einschließlich der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats, über die Mittel, die erforderlich sind, um die Rechte auszuüben, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, um kollektiv die Interessen der Arbeitnehmer des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zu vertreten.
(2)Unbeschadet der Artikel 8 und 8a verfügen die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats über das Recht und erhalten die notwendigen Mittel, um die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der zur gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen oder, wenn keine solchen Vertreter vorhanden sind, die Belegschaft insgesamt, insbesondere vor und nach Sitzungen mit der zentralen Leitung, über Inhalt und Ergebnisse des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
(3)Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und die Arbeitnehmervertreter, die bei dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 mitwirken, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen gleichwertigen Schutz und gleichwertige Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Landes, in dem sie beschäftigt sind.
Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats und an allen anderen Sitzungen im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3, für die Lohn- und Gehaltsfortzahlung an die Mitglieder, die Beschäftigte des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe sind, für die Dauer ihrer durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Abwesenheit sowie für den Schutz vor Repressalien oder Entlassung.
Ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, ist berechtigt, an einer Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder an jeder sonstigen Sitzung gemäß den Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 teilzunehmen, sofern es sich zum Sitzungszeitpunkt nicht auf See oder in einem Hafen in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat.
Die Sitzungen sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Teilnahme von Mitgliedern oder Stellvertretern, die Besatzungsmitglied eines Seeschiffs sind, erleichtern.
Kann ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, oder dessen Stellvertreter nicht an einer Sitzung teilnehmen, so ist nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen.
(4)In dem Maße, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist, müssen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats Schulungen erhalten, ohne dabei Lohn- bzw.
Gehaltseinbußen zu erleiden.
Unbeschadet der gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f geschlossenen Vereinbarungen werden die angemessenen Kosten dieser Schulungen und die damit verbundenen Ausgaben von der zentralen Leitung getragen, sofern die zentrale Leitung im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt wurde.“
10.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor.
Sie stellen insbesondere sicher, dass a) angemessene Verfahren zur Verfügung stehen, damit die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte und Pflichten rasch und wirksam durchgesetzt werden können; b) wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen bei Verstößen gegen die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte und Pflichten gelten.
Die Mitgliedstaaten sehen abschreckende finanzielle Sanktionen bei Nichteinhaltung etwaiger einzelstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 vor.
Solche Sanktionen sind unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes aufgeführten Kriterien festzulegen, wobei die Möglichkeit unberührt bleibt, zusätzlich weitere Sanktionen anderer Art vorzusehen.
Für die Zwecke nach Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Sanktionen die Schwere, die Dauer und die Auswirkungen der Nichteinhaltung sowie das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Im Fall von finanziellen Sanktionen berücksichtigen sie zudem den Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensgruppe, oder sie stellen sicher, dass die geltenden Sanktionen von ähnlich abschreckender Art sind.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten sehen Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren vor, mit denen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, Arbeitnehmervertreter Verfahren in Bezug auf die Anwendung von Artikel 8 oder Artikel 8a einleiten können.“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die Dauer der Verfahren nach Unterabsatz 1 muss die wirksame Ausübung der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung nach dieser Richtlinie ermöglichen.“ c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) In Bezug auf die durch diese Richtlinie übertragenen Rechte stellen die Mitgliedstaaten einen wirksamen Zugang zu Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren für die besonderen Verhandlungsgremien, für die Europäischen Betriebsräte oder, in deren Namen, für deren jeweilige Mitglieder oder Vertreter sicher.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass angemessene Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an solchen Verfahren von der zentralen Leitung getragen werden, oder sie ergreifen andere gleichwertige Maßnahmen, um de facto Einschränkungen des Zugangs zu solchen Verfahren aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen zu vermeiden.
(5)Machen die Mitgliedstaaten den Zugang zu Gerichtsverfahren von der vorherigen Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens abhängig, so darf die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens das Recht der betroffenen Parteien auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht beeinträchtigen oder einschränken.“
11.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer werden im Interesse einer guten Koordinierung zwischen diesen im Wege der Vereinbarung nach Artikel 6 festgelegt.
Diese Vereinbarung steht den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht entgegen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6) Jeder Mitgliedstaat kann besondere Bestimmungen für die zentrale Leitung der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen vorsehen, die in Bezug auf Berichterstattung und Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen, falls die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften solche besonderen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bereits enthalten.“
12.
Artikel 14 wird aufgehoben.
13.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a Übergangsbestimmungen (1) Beinhaltet eine vor dem 2.
Januar 2029 geschlossene Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94/45/EG oder Artikel 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie aufgrund der am 31.
Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderungen eins bzw. eine oder mehrere der Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie nach dem 1.
Januar 2028 nicht, so nimmt die zentrale Leitung auf schriftlichen Antrag des Europäischen Betriebsrats oder von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern in mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen auf, um die genannte Vereinbarung so anzupassen, dass dieses oder/bzw. diese Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie darin enthalten sind.
Die zentrale Leitung kann solche Verhandlungen auch von sich aus aufnehmen.
Solche Verhandlungen können sich darauf beschränken, diejenigen Elemente und Anforderungen nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie in die Vereinbarung aufzunehmen, die am 31.
Dezember 2025 hinzugefügt wurden.
(2)Enthält eine Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat Verfahrensmodalitäten für ihre Anpassung oder Neuverhandlung, so kann die Anpassung gemäß diesen Modalitäten ausgehandelt werden.
Andernfalls erfolgt die Anpassung nach dem in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren.
(3)Führt ein Anpassungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern gestellten Antrags oder ab dem Tag der Aufnahme der Verhandlungen durch den Europäischen Betriebsrat oder auf Initiative der zentralen Leitung zu einer Vereinbarung, so gelten die in Anhang I festgelegten subsidiären Vorschriften.
(4)Dieser Artikel entbindet die Parteien von Vereinbarungen über Europäische Betriebsräte nicht von der Verpflichtung, die anwendbaren Mindestanforderungen der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.
Artikel 14b Früher ausgenommene Unternehmen Werden Verhandlungen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, um eine Vereinbarung gemäß der vorliegenden Richtlinie in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zu schließen, in dem bzw. in der vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie 94/45/EG eine für die gesamte Belegschaft geltende Vereinbarung über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschlossen wurde, die noch in Kraft ist, so wird der in Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der vorliegenden Richtlinie genannte Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt.
Die Aufnahme von Verhandlungen berührt nicht die Bedingungen bestehender Vereinbarungen, die in Kraft sind.“
14.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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