Art. 8 – Vertrauliche Mitteilung von Informationen

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass es Mitgliedern eines besonderen Verhandlungsgremiums, Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, Arbeitnehmervertretern sowie den sie gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet wird, Informationen, die ihnen von der zentralen Leitung ausdrücklich als vertraulich, im Sinne des berechtigten Interesses des Unternehmens, im Einklang mit von dem Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien mitgeteilt worden sind, offenzulegen. Außerdem kann die zentrale Leitung angemessene Vorkehrungen für die Übermittlung und Speicherung treffen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.
(2)Teilt die zentrale Leitung Informationen gemäß Absatz 1 als vertraulich mit, so setzt sie die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die Arbeitnehmervertreter über die Gründe, die die Vertraulichkeit rechtfertigen, in Kenntnis und bestimmt, wenn möglich, die Dauer der Pflicht zur Vertraulichkeit.
(3)Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 bleibt unabhängig vom Aufenthaltsort der in dem diesem Absatz genannten Personen und auch nach Ablauf ihres Mandats so lange aufrecht, bis die Gründe für die Pflicht zur Vertraulichkeit als hinfällig zu betrachten sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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