Art. 14b – Früher ausgenommene Unternehmen

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Werden Verhandlungen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, um eine Vereinbarung gemäß der vorliegenden Richtlinie in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zu schließen, in dem bzw. in der vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie 94/45/EG eine für die gesamte Belegschaft geltende Vereinbarung über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschlossen wurde, die noch in Kraft ist, so wird der in Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der vorliegenden Richtlinie genannte Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt. Die Aufnahme von Verhandlungen berührt nicht die Bedingungen bestehender Vereinbarungen, die in Kraft sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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