Art. 2

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2028 die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. Januar 2029 an. Jedoch wenden sie die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 1 Nummern 12 und 13 ab dem 2. Januar 2028 an, sofern diese in Verbindung mit Artikel 14 und Artikel 14a Absätze 1, 2, und 3 stehen. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2028 mit, welche Mittel besonderen Verhandlungsgremien, Europäischen Betriebsräten, und Arbeitnehmervertretern zur Verfügung stehen, um gemäß Artikel 11 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/38/EG in der geänderten Fassung Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren in Bezug auf alle Rechte aus der genannten Richtlinie anzustrengen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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