ErwGr. 10

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Es ist möglich, dass Mitglieder besonderer Verhandlungsgremien Rechtsberatung benötigen, um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/38/EG wahrzunehmen. Es ist jedoch nicht hinreichend klar, dass sie Anspruch auf Übernahme der damit verbundenen Rechtskosten haben. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die zentrale Leitung diese Kosten tragen muss, wenn sie Mitgliedern besonderer Verhandlungsgremien entstehen. Diese Kosten sollten der zentralen Leitung von den besonderen Verhandlungsgremien im Voraus mitgeteilt werden. Wenn der genaue Umfang der Kosten nicht vorab bekannt ist, sollte der zentralen Leitung eine Schätzung der Kosten, aus der auch Informationen über die Art der Kosten hervorgehen, mitgeteilt werden. Es ist angezeigt, die Haftung der zentralen Leitung für diese Kosten auf angemessene Rechtskosten zu beschränken, um sicherzustellen, dass die zentrale Leitung nicht für offensichtlich unverhältnismäßige Kosten, Kosten ohne einen vertretbaren Zusammenhang mit der Leistung von entsprechender Rechtsberatung oder Kosten aufgrund offensichtlich unbegründeter, mutwilliger oder schikanöser Forderungen haftet. Die Richtlinie 2009/38/EG überlässt den Mitgliedstaaten zudem die Festlegung von Regeln für die Finanzierung der Arbeit der besonderen Verhandlungsgremien und der Europäischen Betriebsräte auf der Grundlage von subsidiären Vorschriften, wobei der Grundsatz zu achten ist, dass Kosten im Zusammenhang mit der angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums von der zentralen Leitung getragen werden müssen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Anzahl der von der zentralen Leitung zu finanzierenden Sachverständigen sind daher überflüssig und sollten gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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