ErwGr. 8

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Die Wahl und Benennung von Arbeitnehmervertretern unterliegen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die einzelstaatlichen Systeme zur Wahl und Ernennung von Arbeitnehmervertretern sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Arbeitnehmervertreter können Gewerkschaftsvertreter sein, wenn dies nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats so vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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