Es hat sich gezeigt, dass die Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Begriff der länderübergreifenden Angelegenheiten zu unterschiedlichen Auslegungen und zu Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Um die Rechtssicherheit zu verbessern und das Risiko solcher Streitigkeiten zu verringern, ist es notwendig, das Konzept von länderübergreifenden Angelegenheiten näher zu bestimmen. Dazu sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 2009/38/EG nicht nur Fälle erfasst, in denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass von der Leitung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe in Erwägung gezogene Maßnahmen sich auf Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken, sondern auch Fälle, in denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass diese Maßnahmen sich auf solche Arbeitnehmer in nur einem Mitgliedstaat auswirken, ihre Konsequenzen vernünftigerweise aber auch solche Arbeitnehmer in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat treffen können. Diese Klarstellung ist notwendig angesichts von Fällen, in denen ein Unternehmen Maßnahmen wie Entlassungen und den Abbau von Arbeitsplätzen, die Zuweisung von Produktionstätigkeiten oder die Auslagerung von Tätigkeiten in Betracht ziehen, welche ausdrücklich auf Betriebe in nur einem Mitgliedstaat abzielen, welche sich aber vernünftigerweise auch auf Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würden, beispielsweise aufgrund von Änderungen der grenzüberschreitenden Lieferkette oder der Produktionstätigkeiten. Der Begriff der länderübergreifenden Angelegenheiten umfasst Maßnahmen, die sich wesentlich und nicht nur geringfügig auf Arbeitnehmer auswirken könnten, und von denen nicht nur einzelne Arbeitnehmer oder gewöhnliche betriebliche Entscheidungen betroffen sind. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass bei der Bestimmung, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit eines Europäischen Betriebsrats fällt, der Umfang der möglichen Auswirkungen länderübergreifender Angelegenheiten auf die Arbeitnehmer und die betroffene Leitungsebene zu berücksichtigen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025
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