ErwGr. 14

DIR_2025_2456 · zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur

Für die Änderung von Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/65/EU muss ein Übergangszeitraum von 20 Monaten vorgesehen werden, um eine angemessene Ressourcenzuteilung und Aufgabenzuweisung in Bezug auf die Agentur zu ermöglichen. Dieser Zeitraum wird als ausreichend erachtet, um potenziellen Antragstellern oder Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich an die geänderten Verfahrensschritte gemäß der genannten Richtlinie anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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