(1)Innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags der Kommission erstellt die Agentur ein Beschränkungsdossier im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 und schlägt Beschränkungen vor, um das Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (im Folgenden ‚Beschränkungsverfahren‘) einzuleiten.
(2)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, ein Beschränkungsdossier zu erstellen, teilt er dies der Agentur mindestens zwölf Monate vor Einreichung dieses Beschränkungsdossiers mit. Wird mit dem Beschränkungsdossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus auf Unionsebene gehandelt werden muss, legt der Mitgliedstaat es der Agentur vor, um das Beschränkungsverfahren einzuleiten.
(3)Die Agentur macht die Absicht der Kommission oder des Mitgliedstaats, das Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II einzuleiten, unverzüglich auf ihrer Website zugänglich.
(4)Die Agentur erstellt und führt eine Liste der Stoffe, für die entweder die Agentur oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke einer vorgeschlagenen Beschränkung ein Beschränkungsdossier plant oder erstellt.
(5)Die Agentur konsultiert den Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschuss für sozioökonomische Analyse. Die Ausschüsse prüfen, ob das eingereichte Beschränkungsdossier die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 erfüllt. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschränkungsdossiers teilt der Ausschuss der Agentur oder dem Mitgliedstaat, die oder der Beschränkungen vorschlägt, mit, ob das Dossier die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 erfüllt. Entspricht das Dossier nicht den Anforderungen, so teilen die Ausschüsse der Agentur oder dem Mitgliedstaat die Gründe hierfür innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Dossiers schriftlich mit. Die Agentur oder der Mitgliedstaat bringt das Dossier innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Begründung der Ausschüsse mit den Anforderungen in Einklang; andernfalls wird das Verfahren nach diesem Artikel eingestellt.
(6)Erfüllt das Beschränkungsdossier die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, so stellt die Agentur es unter Angabe des Datums der Veröffentlichung unverzüglich der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Agentur lädt alle interessierten Kreise, darunter Wirtschaftsteilnehmer, Betreiber von Recycling-Betrieben, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände dazu ein, einzeln oder gemeinsam innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Dossiers: a) Bemerkungen zu dem Beschränkungsdossier und den vorgeschlagenen Beschränkungen abzugeben; b) eine sozioökonomische Analyse einzureichen, einschließlich einer Analyse von möglichen Substitutionsprodukten und sonstigen Alternativen, oder Informationen, die für die Untersuchung der Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Beschränkungen von Bedeutung sind. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte sozioökonomische Analyse erfüllt die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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