(1)Innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 6a Absatz 6 nimmt der Ausschuss für Risikobeurteilung eine Stellungnahme dazu an, ob die Beschränkung geeignet ist, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten schädlichen Wirkungen und die Exposition zu verringern. In dieser Stellungnahme werden das Beschränkungsdossier, das die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat erstellt hat, sowie die gemäß Artikel 6a Absatz 6 Buchstabe a abgegebenen Bemerkungen der interessierten Kreise berücksichtigt.
(2)Innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 6a Absatz 6 nimmt der Ausschuss für sozioökonomische Analyse auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Dossiers und der sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkungen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen an, wobei er vorhandene, gemäß Artikel 6a Absatz 6 Buchstabe b vorgelegte Analysen oder Informationen berücksichtigt. Vor der Annahme seiner Stellungnahme erstellt der Ausschuss für sozioökonomische Analyse einen Entwurf dieser Stellungnahme und legt ihn der Agentur vor.
(3)Die Agentur veröffentlicht den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse unverzüglich auf ihrer Website und fordert interessierte Kreise auf, spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung dieses Entwurfs der Stellungnahme Bemerkungen dazu abzugeben.
(4)Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse nimmt seine Stellungnahme unverzüglich an und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 6a Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegebenen Bemerkungen der interessierten Kreise.
(5)Weicht die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung wesentlich von den vorgeschlagenen Beschränkungen ab, so verlängert die Agentur die Frist für die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse um höchstens 90 Tage.
(6)Für die Annahme von Stellungnahmen gemäß diesem Artikel gilt Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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