Art. 6c – Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission

DIR_2025_2456 · zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur

(1)Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die gemäß Artikel 6b angenommenen Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse. Weichen die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse erheblich von den vorgeschlagenen Beschränkungen ab, legt die Agentur der Kommission eine Erläuterung vor, in der die Gründe für diese Abweichungen ausführlich erörtert werden. Nimmt innerhalb der Fristen gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 nur einer der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme an, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.
(2)Die Agentur veröffentlicht die Stellungnahmen der Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse unverzüglich auf ihrer Website.
(3)Auf Ersuchen legt die Agentur der Kommission oder dem Mitgliedstaat alle Unterlagen und Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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