ErwGr. 4

DIR_2025_2459 · zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können

Die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren beeinflusst die Investitionsentscheidungen von Verkehrsbetreibern bei der Anschaffung neuer Fahrzeuge. Sie wirkt sich daher auf die Nachfrageseite des Marktes für neue schwere Nutzfahrzeuge aus. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bilden die Angebotsseite dieses Marktes. Sie haben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Zielvorgabe, die CO2-Emissionen bis 2030 um 43 % zu verringern. Effiziente konventionelle Fahrzeuge tragen zwar auch zur Erreichung dieses Ziels bei, doch ist ein umfassenderer Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge dafür unerlässlich. Das erste Jahr, in dem die Hersteller das Ziel erreichen müssen, ist der Berichtszeitraum 2030 mit einer Frist bis zum 30. Juni 2031.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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