ErwGr. 5

DIR_2025_2459 · zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können

Um einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten und die EU-Unternehmen in der Automobilindustrie bei der Erreichung ihrer CO2-Emissionsreduktionsziele zu unterstützen, sollte der Zeitplan für die Maßnahmen auf der Nachfrage- und Angebotsseite des Marktes für schwere Nutzfahrzeuge abgestimmt werden. Die Frist, bis zu der es den Mitgliedstaaten möglich ist, erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anzuwenden oder emissionsfreie Fahrzeuge von solchen Gebühren zu befreien, sollte daher bis zum 30. Juni 2031 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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