ErwGr. 11

DIR_2025_2482 · zur Änderung der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

Mit der Nutzung der europäischen RIS-Umgebung sollten die Bereitstellung von RIS gestrafft, die Effizienz der Binnenschifffahrt gesteigert und der Aufwand für die RIS-Anbieter und -Benutzer verringert werden. Die europäische RIS-Umgebung sollte einschlägige Dienste unterstützen, die zentrale Anlaufstelle für den Austausch von RIS-Informationen (sowohl innerhalb der Binnenschifffahrt als auch mit anderen Verkehrsträgern) darstellen und somit das digitale Rückgrat für die Bereitstellung von RIS in der Union werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung verantwortlich ist bzw. sind. Für die Zwecke des Betriebs der europäischen RIS-Umgebung sind diese zuständigen Behörden Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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