Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2009/102/EG

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3 Wird eine Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so ist diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters in der Akte zu hinterlegen oder in das Register gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) einzutragen und über das System der Registervernetzung gemäß Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie öffentlich verfügbar zu machen. Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 gelten entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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