ErwGr. 42

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (20) sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für Folgenabschätzungen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Evaluierung sollte sich auf die praktischen Erfahrungen mit der EU-Gesellschaftsbescheinigung, der digitalen EU-Vollmacht, den verringerten Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften, der Wirksamkeit von vorbeugender Kontrolle und Rechtmäßigkeitsprüfungen und der kostenlosen Verfügbarmachung der Informationen über das System der Registervernetzung sowie der Anwendung der Offenlegungsanforderungen für Personengesellschaften erstrecken. Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung sind wichtig, um die Transparenz und damit die Rechtssicherheit in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen von Gesellschaften aus der Union zu erhöhen. Daher sollte die Kommission prüfen, ob solche Informationen im nationalen Register offengelegt und über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden sollten und wie diese Begriffe zu definieren sind, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einheitlich verstanden werden. Darüber hinaus sollte die Kommission das Potenzial für eine sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bieten, beispielsweise in den Bereichen Steuern oder soziale Sicherheit oder dem nach der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten technischen System für die einmalige Erfassung, prüfen, um grenzüberschreitend im Binnenmarkt stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen zu schaffen. Die Bedeutung der sektorübergreifenden Interoperabilität wird auch in der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und in der Mitteilung der Kommission vom 18. November 2022 mit dem Titel „Mitteilung über eine gestärkte EU-Interoperabilitätspolitik im öffentlichen Sektor — Verknüpfung öffentlicher Dienste, Unterstützung der öffentlichen Politik und Schaffung öffentlichen Nutzens — Auf dem Weg zu einem ‚interoperablen Europa‘“ hervorgehoben. Die Kommission sollte auch prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn sie auf Gesellschaftsinformationen zugreifen, die von den Unternehmensregistern bereitgestellt werden. Die Kommission sollte prüfen, ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu Konzernen auf andere Kategorien oder Arten von Konzernen und andere Stellen ausgeweitet werden sollte und ob die visuelle Darstellung der Konzernstruktur über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden sollte. Schließlich sollte die Kommission prüfen, ob Genossenschaften, die in vielen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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