Art. 4 – Umsetzung

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 31. Juli 2028 an.
(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 19b jener Richtlinie bis zum 1. August 2028 nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab dem 1. August 2029 an.
(4)Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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