Art. 40 – Maßregeln

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln für den Fall vor, dass die Offenlegung der in den Artikeln 29, 30, 31, 36, 37 und 38 festgelegten Sachverhalte unterbleibt oder die in den Artikeln 35 und 39 vorgesehenen obligatorischen Informationen auf Briefen und Bestellscheinen fehlen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßregeln durchgesetzt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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