Art. 19b – Informationen über Konzerne

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Konzerne, für die in Anhang II oder IIB aufgeführte Muttergesellschaften konsolidierte Abschlüsse gemäß den Artikeln 21 bis 29 der Richtlinie 2013/34/EU erstellen und veröffentlichen müssen, die folgenden Informationen über das System der Registervernetzung kostenlos verfügbar sind: a) i) für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, Name, Rechtsform und EUID dieser dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Muttergesellschaft, die den konsolidierten Abschluss erstellt hat, und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist, oder ii) für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlands unterliegt, entweder der Name dieser obersten Muttergesellschaft, die den konsolidierten Abschluss erstellt hat, das Drittland, in dem sie eingetragen ist, und, sofern verfügbar, die Eintragungsnummer und der Name des Registers oder alternativ für den Fall, dass die zwischengeschaltete Muttergesellschaft den konsolidierten Abschluss erstellt hat, Name, Rechtsform und EUID dieser zwischengeschalteten Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist, und b) i) für jede dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft die Informationen gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a bis c und Artikel 19a Absatz 2 Buchstaben a bis c der vorliegenden Richtlinie, und ii) für jede dem Recht eines Drittlands unterliegende Tochtergesellschaft die Informationen gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2013/34/EU; in diesem Zusammenhang umfassen die Informationen über den Sitz das Drittland, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, und, sofern verfügbar, auch die Eintragungsnummer und den Namen des Registers.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Anteil am Kapital umfassen, der zwischen der obersten Muttergesellschaft und jeder der Tochtergesellschaften gehalten wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit neuen Informationen, die in nachfolgenden Abschlüssen enthalten sind, aktualisiert werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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