Art. 19a – Gebühren für Urkunden und Informationen in Bezug auf Personengesellschaften

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die für die Erlangung der Urkunden und Informationen nach Artikel 14a über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Urkunden und Informationen zu den in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften über das System der Registervernetzung kostenlos verfügbar sind: a) Name und Rechtsform der Personengesellschaft; b) Sitz der Personengesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; c) Eintragungsnummer und EUID der Personengesellschaft; d) Angaben zur Website der Personengesellschaft, sofern solche Angaben im nationalen Register erfasst sind; e) Status der Personengesellschaft, z. B., ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden; f) Gegenstand der Personengesellschaft, sofern im nationalen Register erfasst; g) Angaben zu Gesellschaftern, Geschäftsführern oder sonstigen organschaftlichen Vertretern, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Personengesellschaft ermächtigten Personen dies allein tun können oder gemeinschaftlich handeln müssen, oder, falls nicht anwendbar, Informationen über Art und Umfang der Ermächtigung der Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstigen Vertreter, die Personengesellschaft zu vertreten, sowie Angaben zu ihnen; h) Informationen über von der Personengesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(3)Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.
(4)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 2 Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos verfügbar gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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