Art. 16f – Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Missbrauch oder Betrug

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verhinderung von Missbrauch oder Betrug gerechtfertigt ist, können die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausnahmsweise und auf Einzelfallbasis bei begründetem Verdacht auf Missbrauch oder Betrug die Anerkennung von Urkunden oder Informationen über eine Gesellschaft aus einem Register in einem anderen Mitgliedstaat als Nachweis für die Eintragung einer Gesellschaft oder deren Fortbestehen oder als Nachweis in Bezug auf die spezifischen Gesellschaftsinformationen, die Gegenstand des Verdachts auf Missbrauch oder Betrug sind, ablehnen.
(2)In den Fällen nach Absatz 1 konsultieren die Behörden das Register, das die Urkunde oder die Informationen bereitgestellt hat. Werden die Urkunde oder die Informationen in einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel nicht anerkannt, so unterrichten die Behörden das Register, das diese Urkunde oder diese Informationen bereitgestellt hat.
(3)Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 16 Absatz 5 und die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, das Register, aus dem die Urkunde oder die Informationen stammen, zu benachrichtigen, wenn sie der Auffassung sind, dass die ihnen bereitgestellte Urkunde oder die ihnen bereitgestellten Informationen unbeabsichtigte redaktionelle oder sonstige offensichtliche Fehler enthalten könnte, um eine mögliche Berichtigung zu erwirken, bevor sie sich auf die Urkunde oder die Informationen stützen, einschließlich für Eintragungen in ihr eigenes Register.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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