Art. 16d – Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Sollen Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register bereitgestellt und beglaubigt wurden, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind. Der erste Absatz gilt für elektronische Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, sofern sie gemäß Artikel 16a Absatz 4 authentifiziert wurden. Er gilt ferner für Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, in Papierform, sofern sie das Ausstellungsdatum sowie das Siegel oder den Stempel des Registers oder ein gleichwertiges Authentifizierungsmittel enthalten und mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen sind, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit der Urkunde ermöglicht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung, die digitale EU-Vollmacht nach Artikel 16c und die gemäß den Artikeln 86n, 127a und 160n übermittelten Vorabbescheinigungen von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind.
(3)Sind notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Verfahren gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind. Der erste Absatz gilt für elektronische notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen, sofern sie über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurden. Er gilt ferner für notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen in Papierform, sofern sie mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen sind, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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