Art. 16c – Digitale EU-Vollmacht

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften zur Durchführung von Verfahren im Anwendungsbereich dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat — insbesondere der Gründung von Gesellschaften, der Eintragung oder Schließung von Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen — ein Muster für die digitale EU-Vollmacht gemäß diesem Artikel verwenden können, um eine Person zur Vertretung der Gesellschaft zu ermächtigen. Die digitale EU-Vollmacht wird gemäß nationalen Anforderungen erstellt, geändert oder widerrufen. Diese nationalen Anforderungen für die Erstellung, Änderung oder den Widerruf der digitalen EU-Vollmacht umfassen zumindest die Überprüfung — durch Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden — der Identität, der Rechtsfähigkeit und der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft der Person, die die Vollmacht erteilt, ändert oder widerruft. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die digitale EU-Vollmacht über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird und dass ihre Erteilung, Änderung oder Widerrufung für die Verwendung mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 kompatibel ist.
(2)Die digitale EU-Vollmacht wird als Nachweis dafür anerkannt, dass die ermächtigte Person nach Maßgabe des Dokuments zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die digitale EU-Vollmacht, etwaige Änderungen der Vollmacht und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht bei einem Register einzureichen sind. In einem solchen Fall dürfen die für den Zugang zu den Informationen über die digitale EU-Vollmacht erhobenen Gebühren die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(4)Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e das Muster für die digitale EU-Vollmacht, das zumindest Datenfelder für den Umfang der Vertretung, die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigte Person und die Art der Vertretung umfasst. Die Kommission veröffentlicht dieses Muster auf dem Portal in allen Amtssprachen der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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