Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang IIB genannten Arten von Personengesellschaften zumindest die folgenden Urkunden und Informationen offenlegen müssen:
a)Name der Personengesellschaft;
b)Rechtsform der Personengesellschaft;
c)Sitz der Personengesellschaft oder Gleichwertiges;
d)Eintragungsnummer der Personengesellschaft;
e)Höchstbetrag der Haftung oder Einlage jedes Kommanditisten, sofern diese Informationen im nationalen Register erfasst sind;
f)Errichtungsakt und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, Satzung, sofern die Einreichung dieser Dokumente beim Register nach nationalem Recht vorgeschrieben ist;
g)etwaige Änderungen der Akte nach Buchstabe f, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Personengesellschaft, sofern ihre Dauer begrenzt ist;
h)nach jeder Änderung des Errichtungsakts oder der Satzung nach Buchstabe f den vollständigen Wortlaut des Aktes oder der Satzung in der geltenden Fassung;
i)Angaben zu den Gesellschaftern, Geschäftsführern oder sonstigen organschaftlichen Vertretern, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob diese Personen ermächtigt sind, die Personengesellschaft allein zu vertreten, oder gemeinschaftlich handeln müssen, oder, falls nicht anwendbar, Informationen über Art und Umfang der Ermächtigung der Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstigen Vertreter, die Personengesellschaft zu vertreten, sowie Angaben zu ihnen;
j)falls abweichend von den in Buchstabe i genannten Angaben, Angaben zu den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten, sofern Angaben zu Letzteren im nationalen Register öffentlich verfügbar gemacht werden;
k)Unterlagen der Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr, die gemäß den Richtlinien 86/635/EWG, 91/674/EWG und 2013/34/EU veröffentlicht werden müssen;
l)Auflösung der Personengesellschaft, sofern diese Information im nationalen Register erfasst ist;
m)eine etwaige gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Personengesellschaft ausgesprochen wird, sofern diese Information im nationalen Register erfasst ist;
n)Angaben zu den Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese Informationen im nationalen Register erfasst sind, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung der Personengesellschaft hervorgehen;
o)ein etwaiger Abschluss einer Liquidation sowie in Mitgliedstaaten, in denen die Löschung aus dem Register Rechtswirkungen auslöst, eine etwaige solche Löschung, sofern diese Informationen im nationalen Register erfasst sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025
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