Art. 13 – Anwendungsbereich

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I, IIA und IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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