Art. 10 – Vorbeugende Kontrolle

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten sehen für die Gründung von in Anhang II und IIB aufgeführten Gesellschaften eine vorbeugende administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle — oder eine Kombination davon — des Errichtungsaktes und der Satzung der Gesellschaft sowie etwaiger Änderungen dieser Dokumente vor. Diese Anforderung lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die gemäß der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Dokumente öffentlich beurkundet werden müssen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften für die Gründung von in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsaktes einer Gesellschaft und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, ihrer Satzung vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung auch im Falle einer Änderung dieser Dokumente durchgeführt wird. Durch die Rechtmäßigkeitsprüfung gemäß Unterabsatz 1 wird zumindest überprüft, dass a) die formalen Anforderungen an den Errichtungsakt und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, die Satzung erfüllt sind und — sofern Muster gemäß Artikel 13h verwendet werden — diese Muster korrekt verwendet werden, b) die vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind, c) die wesentlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und d) die Einlagen gemäß nationalem Recht geleistet wurden, sei es als Geld- oder Sachleistung.
(3)Schreibt das nationale Recht für die Gründung — oder bei der Eintragung — von in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften die Erstellung von Errichtungsakten und Satzungen nicht vor, so umfasst das Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung formale und inhaltliche Kontrollen der Urkunden oder Informationen, die nach nationalem Recht für den Antrag auf Eintragung dieser Gesellschaften in das Register erforderlich sind.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sowohl für vollständig online durchgeführte Verfahren als auch für nicht vollständig online durchgeführte Verfahren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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