(1)Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in den Registern nach Artikel 16 gespeicherten Urkunden und Informationen über die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2)Die Verfahren nach Absatz 1 sehen zumindest vor, dass a) Änderungen der Urkunden und Informationen in Bezug auf die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem diese Änderungen vorgenommen wurden, beim Register einzureichen sind; diese Frist gilt nicht für Änderungen der in Artikel 14 Buchstabe f und Artikel 14a Buchstabe k genannten Unterlagen der Rechnungslegung; b) Änderungen der Urkunden und Informationen in Bezug auf die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften gemäß Artikel 16 Absatz 3 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag der Erledigung aller für die Einreichung dieser Änderungen erforderlichen Formalitäten, einschließlich des Eingangs aller Urkunden und Informationen, die dem nationalen Recht entsprechen, in das Register eingetragen und offengelegt werden; ausnahmsweise kann diese Frist um fünf Arbeitstage verlängert werden; c) Register andere einschlägige Behörden oder Register innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens konsultieren können, um spezifische Gesellschaftsinformationen zu überprüfen.
(3)Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, um im Zweifelsfall zu überprüfen, ob die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften die Anforderungen erfüllen, um eingetragen zu bleiben. Die Vorschriften für diese Verfahren sehen die Möglichkeit für Gesellschaften vor, die betreffenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen, stellen sicher, dass der Status einer Gesellschaft, z. B. ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden, im Register entsprechend aktualisiert wird, und sehen in begründeten Fällen im Einklang mit dem nationalen Recht die Löschung von Gesellschaften aus dem Register vor.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025
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