(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register die EU-Gesellschaftsbescheinigungen für die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften ausstellen.
Die EU-Gesellschaftsbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten als ausreichender Nachweis für die Eintragung der Gesellschaft und für die in Absatz 2 bzw. 3 dieses Artikels aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Gesellschaftsbescheinigung anerkannt, die sich im Besitz des Registers befinden, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.
(2)Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang II aufgeführten Kapitalgesellschaften enthält die folgenden Informationen: a) Name (oder Namen) der Gesellschaft; b) Rechtsform der Gesellschaft; c) Eintragungsnummer der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; d) EUID der Gesellschaft; e) Sitz der Gesellschaft; f) Kontaktangaben der Gesellschaft, z.
B. ihre E-Mail-Adresse oder Postanschrift; g) Tag der Eintragung der Gesellschaft; h) Betrag des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft, falls anwendbar; i) Status der Gesellschaft, z.
B., ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden; j) Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum — oder gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist — aller Personen, die als Organ oder Mitglied eines Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Angaben dazu, ob diese Personen dies allein tun können oder gemeinschaftlich handeln müssen. k) Wenn es sich bei den in Buchstabe j genannten Personen um juristische Personen handelt: Name der Gesellschaft, Rechtsform, EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, Eintragungsnummer; l) Unternehmensgegenstand, der ihre Haupttätigkeit oder -tätigkeiten beschreibt, die unter Verwendung des Codes der entsprechenden Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) ausgedrückt werden können, sofern dieser Code gemäß anwendbarem nationalen Recht für die Zwecke des Registers verwendet wird und sofern der Unternehmensgegenstand im nationalen Register erfasst ist; m) Dauer der Gesellschaft, sofern ihre Dauer begrenzt ist; n) Angaben zur Website der Gesellschaft, sofern solche Angaben im nationalen Register erfasst sind; o) Datum der Ausstellung der EU-Gesellschaftsbescheinigung der Gesellschaft.
(3)Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang IIB aufgeführten Personengesellschaften enthält die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, mit Ausnahme der Buchstaben e, h, j und k.
Darüber hinaus müssen die folgenden Informationen enthalten sein: a) Sitz der Personengesellschaft oder Gleichwertiges; b) Höchstbetrag der Haftung oder der Einlage jedes Kommanditisten, sofern diese Informationen im nationalen Register erfasst sind; c) Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum — oder gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist — der Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstigen organschaftlichen Vertreter, die befugt sind, die Personengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, oder, falls nicht anwendbar, Informationen über Art und Umfang der Ermächtigung der Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstigen Vertreter, die Personengesellschaft zu vertreten, sowie Angaben zu ihnen; d) Wenn es sich bei den in Buchstabe c genannten Personen um juristische Personen handelt: Name der Gesellschaft, Rechtsform, EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, Eintragungsnummer; e) falls von den in Buchstaben c und d genannten Angaben abweichend, Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum — oder gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist — der unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter und bei Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten, sofern die Angaben zu Letzteren im nationalen Register öffentlich verfügbar gemacht werden. f) Wenn es sich bei den in Buchstabe e genannten Personen um juristische Personen handelt: Name der Gesellschaft, Rechtsform, EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, Eintragungsnummer.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EU-Gesellschaftsbescheinigung von dem Register nach Beantragung in elektronischer Form oder auf Papier bei dem Register erlangt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronische Fassung der EU-Gesellschaftsbescheinigung auch über das System der Registervernetzung erlangt werden kann.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anhang II oder Anhang IIB aufgeführte Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung auf Antrag in elektronischer Form kostenlos erlangen kann, es sei denn, dies führt zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Finanzierung der nationalen Register.
In jedem Fall muss jede Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung mindestens einmal pro Kalenderjahr kostenlos erlangen können.
Wird für die Erlangung der EU-Gesellschaftsbescheinigung — sei es in elektronischer Form oder auf Papier — eine Gebühr verlangt, so darf sie die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register in elektronischer Form bereitgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird, damit gewährleistet ist, dass sie vom Register bereitgestellt wurde und dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt.
Die EU-Gesellschaftsbescheinigung muss zudem mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 kompatibel sein.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register in Papierform bereitgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung das Ausstellungdatum sowie das Siegel oder den Stempel des Registers oder ein gleichwertiges oder ein gleichwertiges Authentifizierungsmittel enthält, damit bescheinigt wird, dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt, und dass sie mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen ist, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.
(8)Die Kommission veröffentlicht das mehrsprachige Muster für die EU-Gesellschaftsbescheinigung auf dem Europäischen e-Justiz-Portal (im Folgenden ‚Portal‘) in allen Amtssprachen der Union.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025
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