Art. 16g – Befreiung von der Übersetzung

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten streben an, keine Übersetzung von Kopien oder Auszügen von Urkunden zu verlangen, die vom Register eines anderen Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich in den in Artikel 13g Absatz 2a und Artikel 28a Absatz 5a genannten Situationen, wenn die benötigten spezifischen Informationen über eine Gesellschaft zugänglich sind und eingesehen werden können, und zwar a) in der EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b oder b) über das System der Registervernetzung, und durch die erläuternden Hinweise nach Artikel 18 identifizierbar sind.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass der Errichtungsakt und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, die Satzung sowie andere Urkunden, die von einem Register bereitgestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen sind, eine beglaubigte Übersetzung nur dann verlangt werden darf, wenn dies durch den Verwendungszweck der Urkunde gerechtfertigt ist, etwa aufgrund einer Offenlegungspflicht oder der Vorlage in einem Gerichtsverfahren, und wenn dies unbedingt erforderlich ist.
(3)Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet der Artikel 21 und 32.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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