Art. 18 – Verfügbarkeit von elektronischen Kopien von Urkunden und Informationen

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Elektronische Kopien der Urkunden und Informationen nach den Artikeln 14 und 14a werden ebenfalls über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht. Die Mitgliedstaaten können die Urkunden und Informationen nach den Artikeln 14 und 14a auch für Arten von Gesellschaften, die nicht in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, verfügbar machen. Artikel 16a Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend für elektronische Kopien der Urkunden und Informationen, die über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urkunden und Informationen nach Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19a Absatz 2 und Artikel 19b über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und in elektronischer Form zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung geachtet werden.
(3)Die Kommission stellt einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften bereit, um Folgendes über das Portal verfügbar zu machen: a) die Urkunden und Informationen nach Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19a Absatz 2 und Artikel 19b, einschließlich für Arten von Gesellschaften, die nicht in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, wenn solche Urkunden und Informationen von den Mitgliedstaaten verfügbar gemacht werden; aa) die Urkunden und Informationen nach den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p; b) die erläuternden Hinweise, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind und in denen diese Informationen und die Arten dieser Urkunden aufgeführt sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum — oder eine gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist — der in Artikel 14 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstaben i und j, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe f genannten Personen, sofern es sich bei diesen Personen um natürliche Personen handelt, über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden. Handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Personen um juristische Personen, so werden der Name der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihre EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, ihre Eintragungsnummer über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum — oder eine gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist — der in Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG genannten Personen, sofern es sich bei diesen Personen um natürliche Personen handelt, über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden. Handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Personen um juristische Personen, so werden der Name der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihre EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, ihre Eintragungsnummer über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register, Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der unter diese Richtlinie fallenden Verfahren betraut sind, keine personenbezogenen Daten speichern, die über das System der Registervernetzung für die Zwecke der Artikel 13g, 28a und 30a übermittelt werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht sieht etwas anderes vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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