ErwGr. 15

DIR_2025_2647 · zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

Die Richtlinie 2013/11/EU ermöglicht es den Mitgliedstaaten bereits, nationale Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren verpflichtend wird, sofern diese nationalen Maßnahmen die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zur Justiz wahrzunehmen. Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits nationale Maßnahmen für die verpflichtende Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren in bestimmten Wirtschaftssektoren erlassen. Die verpflichtende Teilnahme in bestimmten Sektoren hat sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern Vorteile gebracht. Sie trägt dazu bei, das Vertrauen der Unternehmer in das AS-System zu stärken, und die Unternehmer sind daher eher geneigt, die AS-Entscheidungen umzusetzen. Die verpflichtende Teilnahme bringt auch greifbare Vorteile für die Verbraucher mit sich, da dadurch die Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmern einfacher, schneller und kostengünstiger wird, wodurch das Vertrauen der Verbraucher in die ADR-Verfahren gestärkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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