ErwGr. 21

DIR_2025_2647 · zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

Technologische Fortschritte können zur Automatisierung der Streitbeilegung beitragen, wodurch schnellere und einheitlichere Ergebnisse erzielt werden können. Automatisierte Mittel, die eingesetzt werden, um der AS zu einem Ergebnis zu verhelfen, können mit gewissen Risiken der Verzerrung und Undurchsichtigkeit verbunden sein. Daher sollte der Einsatz solcher automatisierter Mittel beim Entscheidungsprozess vollkommen transparent sein, und die Parteien sollten im Voraus über ihre Anwendung informiert werden. Zudem sollten die Parteien eines AS-Verfahrens, bei dem im Rahmen des Entscheidungsprozesses automatisierte Mittel eingesetzt werden, verlangen können, dass das Ergebnis dieses Verfahrens von einer natürlichen Person der AS-Stelle überprüft wird. Diese natürliche Person muss die Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU in Bezug auf das erforderliche Fachwissen, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit erfüllen. Unter Entscheidungsprozess sollten Handlungen verstanden werden, die die Entscheidungen über die mögliche Befassung mit der Streitigkeit sowie die Entscheidungen über den Ausgang der Streitigkeit beeinflussen, jedoch rein administrative oder technische Tätigkeiten ausschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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