ErwGr. 3

DIR_2025_2647 · zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

Da derzeit mindestens zwei von fünf Online-Rechtsgeschäften zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in Drittländern niedergelassenen Unternehmern geschlossen werden, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU erweitert werden, damit Unternehmern aus Drittländern, die an einem AS-Verfahren teilnehmen möchten, dies möglich ist, wenn diese Unternehmer aus Drittländern ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten. Ob Unternehmer aus einem Drittland ihre Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten, kann auf der Grundlage aller relevanten Umstände bestimmt werden, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in diesen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Sprache oder Währung, der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen, der Nutzung einer relevanten Domäne oberster Stufe, der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in einer in diesen Mitgliedstaaten verwendeten Sprache oder der Handhabung der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in einer in diesen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Sprache. Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen für die Teilnahme von Unternehmern aus Drittländern an AS-Verfahren festlegen können, um insbesondere eine übermäßige Belastung der AS-Stellen zu vermeiden. Diese Bedingungen können insbesondere die Zustimmung des Unternehmers und des Verbrauchers zur Beilegung der Streitigkeit auf der Grundlage des in dem Mitgliedstaat, in dem die AS-Stelle eingerichtet ist und der Verbraucher wohnhaft ist, anwendbaren Rechts und die Selbstverpflichtung des Unternehmers, sich an die AS-Verfahrensregeln zu halten, einschließlich gegebenenfalls anfallender regelmäßiger Gebühren, umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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