Art. 18 – Haftung

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Die Mitgliedstaaten treffen in ihren nationalen Vorschriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der seinen Pflichten gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 ganz oder teilweise nicht nachkommt, für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen haftbar gemacht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 18 DIR_2025_50 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 18 DIR_2025_50 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.