Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Erträge aus Wertpapieren erleichtert und beschleunigt werden, soweit die relevanten zertifizierten Finanzintermediäre angemessene Informationen, auch über die Identität des Anlegers, bereitgestellt haben. Zu den relevanten zertifizierten Finanzintermediären zählen alle diejenigen zertifizierten Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette, die sich zwischen dem Anleger und dem Emittenten der Wertpapiere befinden und die gegebenenfalls Informationen über die von nicht zertifizierten Finanzintermediären in der Kette getätigten Zahlungen vorlegen müssen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ansätze in den Mitgliedstaaten sollten zwei verschiedene Verfahren vorgesehen werden: erstens ein System der Entlastung an der Quelle, bei dem der angemessene Steuersatz zum Zeitpunkt des Steuerabzugs direkt angewendet wird, und zweitens ein Schnellerstattungssystem, bei dem ein Antrag auf Erstattung von dem zertifizierten Finanzintermediär eingereicht und innerhalb einer bestimmten Frist, die in dieser Richtlinie festgelegt wird, von der Steuerbehörde des Quellenmitgliedstaats bearbeitet wird. Werden diese Erstattungen nicht innerhalb dieser Frist bearbeitet, so sollten Verzugszinsen angewandt werden, sofern nationale Vorschriften entsprechende Bestimmungen enthalten. Entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Kapitel III dieser Richtlinie anwenden, ein System der Entlastung an der Quelle oder ein Schnellerstattungssystem oder eine Kombination aus beiden einführen können, wobei mindestens eines der beiden Systeme allen Anlegern zur Verfügung stehen muss. Ein Mitgliedstaat, der sich für eine solche Kombination entschieden hat, sollte die Beschränkung festlegen können, dass für bestimmte Fälle, wie z. B. Szenarien mit geringem Risiko, ein System verwendet werden kann, sofern das andere System für alle anderen Fälle verfügbar bleibt, die unter diese Richtlinie fallen. Diejenigen, die Zahlungen erhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen — wie etwa Dividenden börsennotierter Gesellschaften, die an im Quellenmitgliedstaat steuerlich ansässige eingetragene Eigentümer gezahlt werden, Dividenden nicht börsennotierter Gesellschaften oder Zinsen, wenn sich ein Mitgliedstaat nicht für die Anwendung dieser Richtlinie auf Zinszahlungen entschieden hat —, könnten im Rahmen eines auf die diesen Zahlungen entsprechenden Verfahren angewandten nationalen Systems der Entlastung an der Quelle oder Erstattungssystems weiterhin Anspruch darauf haben, Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu beantragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025
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