DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Um mehr Transparenz in Bezug auf die Identität und die Umstände des Anlegers, der eine Dividenden- oder Zinszahlung erhält, sowie über den vom Emittenten abgehenden Zahlungsstrom zu gewährleisten, sollten zertifizierte Finanzintermediäre relevante Informationen innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. In dieser Richtlinie sollten zwei Optionen für die Informationsübermittlung vorgesehen werden, und zwar eine direkte und eine indirekte Meldung. Im Falle einer direkten Meldung sollte ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sollten die zertifizierten Finanzintermediäre die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge und entsprechend der Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre innerhalb der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, bereitstellen. Dies sollte dazu führen, dass die betreffenden Informationen die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen, die bzw. der sie anschließend der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats meldet. Die gemeldeten Daten sollten Informationen über die Anspruchsberechtigung des betreffenden Anlegers enthalten, sich jedoch auf die Informationen beschränken, die dem meldenden zertifizierten Finanzintermediär zur Verfügung stehen. Finanzintermediäre, die nicht verpflichtet sind und sich nicht dafür entschieden haben, sich als zertifizierte Finanzintermediäre eintragen zu lassen, sollten keinen Meldepflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Dennoch sind Informationen über die ausgeführten Zahlungen von Intermediären, bei denen es sich nicht um zertifizierte Finanzintermediäre handelt, nach wie vor relevant für die ordnungsgemäße Rekonstruktion der Zahlungskette, bevor die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Entlastungssysteme zur Anwendung kommen.
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